Kopieren & Recht

Bildungseinrichtungen privilegiert der Gesetzgeber insofern, als sie vereinfacht aus bestimmten urheberrechtlich geschützten Werken kopieren dürfen. Sie können z.B. kleine Teile aus Zeitungen oder einem Roman unhinterfragt für den Unterrichtsgebrauch vervielfältigen. Der Staat bzw. die Länder zahlen dafür eine pauschale Urheberrechtsabgabe. Diese Privilegierung erklärt der Gesetzgeber damit, dass er allen den Zugang zu Bildung ermöglichen will.

Tatsächlich ist die Regelung nicht uneigennützig, denn sie spart dem Staat viele Milliarden für Anschaffungen in den Bibliotheken. Allein die Schulbücher hat er aus dieser pauschalen Kopiererlaubnis herausgenommen. Ebenfalls nicht uneigennützig, denn er weiß um den Wert der Schulbücher für die Unterrichtsinnovation und er weiß, dass Schulbücher nur einen Markt haben – nämlich den in der Schule.
Folglich darf ohne Erlaubnis der Schulbuchverlage aus Schulbüchern nicht kopiert werden. Die Verlage verhalten sich großzügig und erlauben das Kopieren in begrenzter Zahl, wenn es den Kauf des Originals nicht ersetzt. Bis zu 12 % eines Werkes, aber max. 20 Seiten dürfen kopiert werden. Viele Schulen und Lehrer wissen dies nicht, kopieren mehr - und machen sich damit strafbar.